Dr. Thomas Heinz Meitinger
Ihr Patentanwalt für München


Der Experte für Patente, Marken, Designschutz und Gebrauchsmuster


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Unsere Expertise:

Voraussetzung für ein Patent oder ein Gebrauchsmuster ist eine technische Erfindung. Außerdem muss Ihre Erfindung neu und erfinderisch sein. Wollen Sie eine Software schützen lassen, ist das Problem der Technizität zu klären, da Software grundsätzlich vom Patentschutz ausgeschlossen ist.

Neuheit: Eine Erfindung ist neu, falls sie der Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht wurde. Es darf daher kein Dokument erhältlich sein, das die Erfindung offenbart. Auch das Benutzen der Erfindung in der Öffentlichkeit kann neuheitsschädlich sein. Der Patentanwalt spricht in diesem Fall von einer offenkundigen Vorbenutzung.

Erfinderische Tätigkeit: Ihre Erfindung muss erfinderisch sein, das heißt sie darf für den Durchschnittsfachmann nicht naheliegend sein.

Neuheitsschonfrist: Das Gebrauchsmusterrecht kennt eine generelle Neuheitsschonfrist für eigene Veröffentlichungen innerhalb einer 6-Monats-Frist.

Mit einer Marke können Sie Ihre Produkte als die aus Ihrem Hause kennzeichnen. Eine Marke sollte drei Voraussetzungen erfüllen. Zunächst muss sie unterscheidungskräftig sein und darf kein Freihaltebedürfnis verletzen. Das sind die Voraussetzungen, die vom Patentamt vor der Eintragung geprüft werden. Außerdem sollte keine Verletzungsgefahr mit einer älteren, nicht-löschungsreifen Marke bestehen. Ansonsten droht eine Abmahnung, eine einstweiliger Verfügung oder ein Klageverfahren und Schadensersatz.

Unterscheidungskraft: Ihre Marke muss von den beteiligten Verkehrskreisen als solche erkannt werden. Eine bloße Anpreisung wie "Super" oder "Klassik" kann beispielsweise nicht als Marke erkannt werden.

Freihaltebedürfnis: Es gibt Bezeichnungen, die jedes Unternehmen benötigt, um auf die Eigenschaften oder die Qualität des Produkts hinweisen zu können. Diese Bezeichnungen können nicht als Marke monopolisiert werden. Beispielsweise kann die Bezeichnung "Brot" für Backwaren nicht geschützt werden. Allerdings ist eine Marke "Brot" beispielsweise für Personenkraftwagen eintragungsfähig.

Verwechslungsgefahr: Bitte beachten Sie, dass das Patentamt keine Prüfung daraufhin vornimmt, ob Ihre Marke ältere Rechte verletzt. Sie sollten daher selbst rechcherieren, ob Verwechslungsgefahr mit einer älteren Marke besteht.

Die besondere optische Ausgestaltung Ihres Produkts kann durch ein Designschutz gesichert werden. Es gibt dazu drei typische Wege.

Zum einen können Sie ein nationales Designrecht, insbesondere in Deutschland erwerben. Früher wurde das deutsche Designrecht als Geschmacksmuster bezeichnet.

Außerdem ist es möglich, ein europäisches Designrecht zu erwerben, das Gemeinschaftsgeschmacksmuster genannt wird. Dieses europäische Designrecht gilt für den ganzen EU-Raum.

Durch die geeignete Verwendung eines Designs erwerben Sie für kurze Zeit ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Die Voraussetzungen für ein Designrecht sind Neuheit und Eigenart.

Abmahnungen und einstweilige Verfügungen können sich ergeben, wenn eine Verletzung vorliegt und diese zunächst ohne ein ordentliches Klageverfahren beseitigt werden soll.

Eine Abmahnung dient dazu, eine Verletzung außergerichtlich zu beenden. Hierzu wird der Verletzer aufgefordert, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Durch diese verpflichtet sich der Verletzer zukünftig eine Verletzung zu unterlassen. Eine Unterlassungserklärung ist stets strafbewehrt, das heißt bei einer erneuten Verletzung wird eine Vertragsstrafe fällig.

Eine einstweilige Verfügung ist ein Eilverfahren, das einen Verfügungsgrund benötigt, nämlich die Dringlichkeit. Es muss daher eine schnelle Entscheidung eines Gerichts dadurch begründet werden, dass die Angelegenheit eilt, da beispielsweise ansonsten ein Messeauftritt gestört wird. Ein einstweiliges Verfahren findet oft ohne Anhörung des Antragsgegners statt. Eine gewisser Schutz vor einer einstweiligen Verfügung kann die Hinterlegung einer Schutzschrift bedeuten.

Die Berechnung der Arbeitnehmererfindervergütung wird zumeist nach den "Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst", die in ihrer ersten Fassung am 20. Juli 1959 veröffentlicht wurden. Hierbei wird von einem Lizenzsatz ausgegangen, beispielsweise 2%, der um einen Anteilsfaktor erniedrigt wird. Der Anteilsfaktor setzt sich aus drei Bestandteilen zusammen, nämlich der Stellung der Aufgabe, der Lösung der Aufgabe und der Aufgaben und Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb:

Stellung der Aufgabe: Stellte der Betrieb die Aufgabe oder hat sich der Arbeitnehmer selbst die Aufgabe gestellt?

Lösung der Aufgabe: Führte das betriebliche Know-How zur Erfindung?

Aufgaben und Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb: Welche Position hatte der Erfinder? Ist er Entwicklungsingenieur oder sogar Entwicklungsleiter?

Sie können innerhalb einer 9-Monats-Frist nach Erteilung gegen ein fremdes Patent einen Einspruch beim jeweiligen Patentamt, deutsches oder europäisches Patentamt einreichen. Hierzu ist eine Einspruchsbegründung erforderlich, in der Sie beispielsweise mangelnde Neuheit oder erfinderische Tätigkeit geltend machen.

Ist die 9-Monats-Frist bereits verstrichen, können Sie gegen ein Patent nur noch eine Nichtigkeitsklage geltend machen. Die Klage ist vor dem Bundespatentgericht zu erheben.

Bitte beachten Sie, dass eine Nichtigkeitsklage ein erhöhtes Kostenrisiko darstellt. Bei einem Einspruchsverfahren trägt unabhängig von dessen Ausgang jeder seine Kosten. Beim Nichtigkeitsverfahren gilt das Prinzip, dass der Verfahrensverlierer die Kosten übernehmen muss.

Ein Gebrauchsmuster oder eine Marke kann durch ein Löschungsverfahren angegriffen werden.







Vorträge

Dr. Meitinger ist auf dem diesjährigen "Karlsruher Dialog - Technik und Recht" des Karlsruher Instituts für Technologie KIT, Universität des Landes Baden-Württemberg und nationales Forschungszentrum der Helmholtz-Gemeinschaft, Vortragender mit dem Thema "Blockchain und Patentrecht: the next big thing".



Veröffentlichungen

Dr. Meitinger ist Mit-Autor des Buchs „Digitalisierung und Kommunikation“. In seinem Beitrag erläutert er die Wirtschaftskommunikation und die Digitalisierung vor dem Hintergrund des Patentrechts.



"Crowdsourcing und Patentrecht. Wie passt das zusammen?" in den "Mitteilungen der Patentanwälte" vom Dezember 2016

Dieser Artikel befasst sich mit dem Verhältnis des Patentrechts mit dem neuen Phänomen des Crowdsourcing. Hierbei wird festgestellt, dass Erfindungen, die sich durch Crowdsourcing ergeben, besondere Erfordernisse aufweisen, denen das aktuelle Patentrecht nicht gerecht wird. Es wird vorgeschlagen, ähnlich dem Gesetz zu Arbeitnehmererfindungen ein Spezialgesetz für Erfindungen des crowdsourcings bereitzustellen.

"Erfinderlose Erfindungen durch Know-How einer Organisation und Erfinderprinzip: kein Widerspruch" in den "Mitteilungen der Patentanwälte" vom April 2017

In diesem Artikel wird beschrieben, dass "namenloses Know-How" einer Organisation eine Erfindung begründen kann. Der Urheber ist hierbei vordergründig das betreffende Unternehmen. Es wird vorgeschlagen, wie dieses Unternehmen bei der Zuordnung des Eigentums der Erfindung berücksichtigt werden kann, ohne dabei das Erfinderprinzip des Patentrechts zu verletzen.

"Die Offenlegung der Patentanmeldung nach 18 Monaten: Ist das noch zeitgemäß?" in den "Mitteilungen der Patentanwälte" vom Juli/August 2017

Dieser Artikel befasst sich mit der zeitlichen Verzögerung der Veröffentlichung einer beim Patentamt eingereichten Patentanmeldung um 18 Monate. Es werden die Vor- und Nachteile dieser Regelung beleuchtet. Ein schwerwiegender Nachteil besteht darin, dass insbesondere aktuelle technische Entwicklungen nicht gefunden werden können. Hierdurch besteht die Gefahr von ökonomisch nachteiligen Doppelentwicklungen.

"Smart Contracts" in dem gerankten Journal "Informatik-Spektrum" vom Juni 2017

"Wann verlieren Erfindungen ihre Patentfähigkeit? Zur juristischen Situation und Fälle aus der Praxis" Innovation Management Support vom 1. Halbjahr 2018

"Crowdsourcing und Intellectual Property Rights: Fallstricke einer besonderen rechtlichen Konstellation" im Innovation Management Support vom 2. Halbjahr 2016

Es werden die mögliche Auswirkungen der Blockchain-Technologie untersucht. Insbesondere wird vorgeschlagen, Smart Contracts zu verwenden, um Patentanmeldungen zu verwalten. Hierdurch können beispielsweise die Überwachung der Fristen automatisch vorgenommen werden.

In diesem Artikel werden Fälle aus der Praxis behandelt, die aufzeigen, welche Risiken bestehen während der Entwicklung eigener Innovationen. Dieser Artikel wurde zusammen mit Herrn Professor Dr. Geschka verfasst.

In diesem Artikel wird das besondere Verhältnis von Crowdsourcing und Patentrecht beleuchtet. Dieser Artikel wurde zusammen mit Herrn Professor Dr. Geschka verfasst.

Vortrag auf der EUKO 2017 - Kommunikation und Digitalisierung, 17. interdisziplinäre Tagung des Forschungsnetzwerkes Europäische Kulturen in der Wirtschaftskommunikation – European Cultures in Business and Corporate Communication (EUKO) vom 19. bis 21. Oktober 2017 in Frankfurt am Main mit dem Thema "Fehlt ein passendes Patentgesetz als Antwort auf die digitale Kommunikation?".

Zum Vortrag »

Herr Meitinger arbeitet wissenschaftlich auf dem Gebiet des Patentrechts. Er beschäftigt sich insbesondere mit den Schnittstellen des Patentrechts mit neueren Innovationsmethoden, beispielsweise Open Innovation und Crowdsourcing. Hierbei erarbeitet er Lösungsvorschläge für den Gesetzgeber

© Patentanwalt Dipl.Ing.(Univ.) Dipl.-Wirtsch.-Ing.(FH) Dr. Thomas Meitinger LL.M. LL.M. MBA MBA M.A. M.Sc. 2019